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Beiträge an AHV/IV/EO-MSE

Lena möchte nach der Berufslehre studieren. Von ihrer Mutter weiss sie, dass für die grossen Sozialversicherungen wie AHV und IV Lohnabzüge gemacht werden, da sich alle erwerbstätigen Personen an der Finanzierung dieser Versicherungen beteiligen müssen. Auch Lena bezahlt während der Lehre Beiträge an AHV und IV. Lena wird während des Studiums zeitweise keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können. Sie möchte wissen, ob sie in dieser Zeit von der Beitragspflicht befreit ist.

Alle Personen, die in der Schweiz wohnen oder erwerbstätig sind, müssen Beiträge an die AHV/IV/EO-MSE bezahlen. Die Beitragspflicht für erwerbstätige Personen beginnt am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs. Wer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, muss ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres Beiträge bezahlen.

Wie hoch sind die Beiträge an AHV/IV/EO-MSE?

Die Beiträge betragen 10.3% des Bruttolohnes. Bist du angestellt, zahlt der Arbeitgeber die Hälfte. Der Arbeitgeber zieht 5.15% vom Bruttolohn ab und überweist diesen Teil zusammen mit seinem Anteil an die AHV-Ausgleichskasse.

Selbständig Erwerbende zahlen die Beträge direkt an die Ausgleichskasse.

Erzielst du kein Erwerbseinkommen, so richtet sich die Höhe der Beiträge nach dem Ersatzeinkommen (z.B. IV-Rente) und nach dem Vermögen. Wer weder über Einkommen noch über Vermögen verfügt, zahlt einen Mindestbeitrag.

Wo zahle ich die Beiträge ein?

Jeder Arbeitgeber ist bei einer Ausgleichskasse angemeldet und bezahlt dort die Beiträge seiner Angestellten ein.

Nichterwerbstätige müssen sich an die Ausgleichskasse ihres Wohnkantons wenden.

Muss ich Beiträge bezahlen, wenn ich kein Erwerbseinkommen erziele?

Erzielst du kein Erwerbseinkommen und bist du jünger als 20 Jahre, dann musst du keine Beiträge an die 1. Säule bezahlen.

Ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres musst du auch dann Beiträge bezahlen, wenn du kein Erwerbseinkommen erzielst. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Ersatzeinkommen (z.B. IV-Rente) und nach dem Vermögen. Verfügst du weder über Einkommen noch über Vermögen, dann zahlst du einen Mindestbeitrag von aktuell Fr. 480.00 (Stand 2014).

Wenn du studierst und ein sehr geringes oder gar kein Erwerbseinkommen erzielst, musst du ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres den Mindestbeitrag bezahlen. Den Beitrag bezahlst du an die Ausgleichskasse des Studienorts.

Wer im Kanton Bern wohnhaft ist erhält weitere Informationen zur Beitragspflicht unter

Ausgleichskasse des Kantons Bern (akbern.ch).

Was geschieht, wenn ich keine Beiträge bezahle?

Es ist wichtig, dass die Beiträge (oder der Mindestbeitrag) in die 1. Säule ohne Unterbruch bezahlt werden. Sonst entstehen Beitragslücken, die später zu einer Reduktion der Rente führen.

Zu Beitragslücken kann es immer dann kommen, wenn du ein sehr geringes oder gar kein Erwerbseinkommen erzielst, zum Beispiel während einem längeren Auslandaufenthalt.

Kann ich nachträglich noch Beiträge bezahlen, wenn ich feststelle, dass es zu einer Beitragslücke kommt?

Beiträge in die 1. Säule können bis maximal 5 Jahre rückwirkend bezahlt werden.

Beispiel: Du planst eine längere Auslandreise. In dieser Zeit wirst du nicht erwerbstätig sein und keine Beiträge in die 1. Säule einzahlen. Nach der Rückkehr aus dem Ausland nimmst du am besten mit der Ausgleichskasse Kontakt auf und klärst, ob in einem Kalenderjahr eine Beitragslücke entstanden ist. Diese kannst du nachzahlen.

Wo kann ich mich informieren, ob ich in den letzten Jahren alle Mindestbeträge der AHV bezahlt habe?

Du kannst bei der Ausgleichskasse des Wohnkantons einen Kontoauszug bestellen. Dort siehst du, ob du alle Beträge bezahlt hast oder ob Lücken bestehen.