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Alimente

Lenas Eltern sind geschieden. Die Mutter erhält für Lena und ihren Bruder Alimente. Lena möchte wissen, ob ihr Vater die Alimente auch während der Ausbildung weiter bezahlen muss.

Leben Eltern getrennt, so vereinbaren sie vertraglich, bei wem die Kinder hauptsächlich leben und wie viel Geld der andere Elternteil an die Lebenskosten der Kinder bezahlt. Man spricht in diesem Fall von Unterhaltszahlungen resp. Alimenten.

Die folgenden Informationen beziehen sich ausschliesslich auf Alimente, die für Kinder bezahlt werden.

Wenn sich Eltern trennen oder scheiden

Trennt sich ein Ehepaar mit Kindern, dann vereinbaren die Eltern in einer Trennungs- oder Scheidungskonvention unter anderem die Regelung des Kontakts zwischen den Eltern und ihren Kindern und die Alimentenzahlungen. Es wird festgehalten, wer die Alimente bezahlt, wie hoch sie sind und wie lange sie bezahlt werden. Die Vereinbarungen in der Trennungs- oder Scheidungskonvention werden in der Regel vom Gericht genehmigt.

Wenn die Eltern nicht verheiratet sind

Sind die Eltern eines Kindes nicht verheiratet, so wird ein Unterhaltsvertrag abgeschlossen. Dieser kommt zum Tragen, wenn die Eltern des Kindes nicht (oder nicht mehr) zusammen leben.

Der Unterhaltsvertrag wird zwischen Vater und Kind abgeschlossen, die Mutter ist dabei die gesetzliche Vertreterin des Kindes.

Gleich wie bei der Trennungs- oder Scheidungskonvention vereinbaren die Eltern den Kontakt zwischen den Eltern und dem Kind und die Regelung der Alimente. Der Unterhaltsvertrag wird von einer Behörde (im Kanton Bern von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB) genehmigt.

Wie lange werden Alimente bezahlt?

Alimente müssen in der Regel bis zur Volljährigkeit des Kindes, also bis zum 18. Altersjahr bezahlt werden. Das Gesetz sieht vor, dass die Eltern danach weiterhin für den Unterhalt des Kindes sorgen sollten, wenn dieses die Ausbildung noch nicht abgeschlossen hat. Oft wird deshalb vereinbart, dass die Alimente über die Volljährigkeit hinaus geschuldet sind.

In den Trennungs- oder Scheidungskonventionen und Unterhaltsverträgen finden sich unterschiedliche Regelungen – mit unterschiedlichen Folgen.

Drei Beispiele: Die Alimente sind zu bezahlen...

a) ...bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, mindestens bis zur Mündigkeit.

b) ...bis zur Volljährigkeit, frühere wirtschaftliche Selbständigkeit vorbehalten.

c) ...bis zur Volljährigkeit. Art. 277 Abs. 2 ZGB bleibt ausdrücklich vorbehalten.

...bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, mindestens bis zur Mündigkeit.

Mit diesem Wortlaut ist festgehalten, dass die vereinbarten Alimente bis zum Abschluss der Erstausbildung geschuldet sind. Ist die Ausbildung vor der Volljährigkeit des Kindes abgeschlossen (was selten der Fall ist), sind die Alimente bis zur Volljährigkeit geschuldet.

...bis zur Volljährigkeit, frühere wirtschaftliche Selbständigkeit vorbehalten.

In diesem Fall müssen die Alimente nur bis zur Volljährigkeit bezahlt werden. Wer vorher einer Erwerbstätigkeit nachgeht und selber für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann, erhält bereits früher keine Alimente mehr.

Wer die Erstausbildung bis zur Volljährigkeit nicht abschliessen kann und weiterhin finanzielle Unterstützung benötigt, muss selber mit dem unterhaltspflichtigen Elternteil aushandeln, in welchem Umfang die Alimente weiterhin bezahlt werden. Es muss ein neuer Unterhaltsvertrag abgeschlossen werden.

Ist der unterhaltspflichtige Elternteil nicht bereit, bis zum Abschluss der Erstausbildung Unterhalt zu zahlen, muss notfalls  mit einer sogenannten Unterhaltsklage bis vor Gericht gegangen werden. In diesem Fall lässt du dich am besten von einer geeigneten Fachstelle beraten (z.B. Jugendamt, Sozialdienst, Rechtsdienst, etc.).

...bis zur Volljährigkeit. Art. 277 Abs. 2 ZGB bleibt ausdrücklich vorbehalten.

Die Alimente sind auf jeden Fall bis zur Volljährigkeit geschuldet. Ist danach die Erstausbildung nicht abgeschlossen, sind die Alimente weiterhin geschuldet, soweit dem Elternteil zugemutet werden kann, das Kind in Ausbildung zu unterstützen.

Wem werden die Alimente bezahlt?

Bis zum 18. Lebensjahr werden die Alimente an denjenigen Elternteil bezahlt, bei dem das Kind die meiste Zeit lebt. Mit Erreichen der Volljährigkeit bist du berechtigt, die Alimente selber zu beziehen. Wohnst du dann noch zu Hause, darf von dir verlangt werden, dass du dich finanziell an den Lebenskosten beteiligst (Anteil Wohnkosten inkl. Strom, TV/Internet, Telefon, Ernährung, Krankenkassenprämie, Fahrspesen, Kleider, u.v.m.). Die Alimente sind für die Unterhaltskosten gedacht und stehen nicht zur freien Verfügung.

Die Alimente werden nicht (regelmässig) bezahlt

Werden die Alimente nicht (regelmässig) bezahlt, besteht die Möglichkeit, dass man sich diese bevorschussen lässt. Zuständig ist die Wohnortgemeinde. Dort erfährst du, welche Stelle mit der Alimentenbevorschussung beauftragt wurde. Häufig dürfte dies der zuständige Sozialdienst sein.

Bei einer Bevorschussung werden die laufenden Alimente von der Gemeinde bezahlt. Die Gemeinde bemüht sich dann, die Alimente beim unterhaltspflichtigen Elternteil einzuholen.

Bist du volljährig und in Ausbildung, kannst du die Bevorschussung der ‚Kinder’-Alimente ebenfalls beantragen. Du musst über einen Unterhaltsvertrag verfügen, der zum Bezug von Alimenten berechtigt.

Ist der Unterhaltsvertrag weder gerichtlich noch behördlich genehmigt, darf die Gemeinde die Richtigkeit des Unterhaltsvertrages überprüfen.

Die Gemeinde darf die Bevorschussung verweigern, wenn die Höhe der vereinbarten Alimente offensichtlich nicht den realistischen finanziellen Verhältnissen des unterhaltspflichtigen Elternteils entspricht.