Unterstützungspflicht der Eltern
Lena plant nach der Ausbildung ein Studium. Sie wird in dieser Zeit wenig bis gar nichts verdienen. Trotzdem fallen Kosten an. Lena möchte wissen, wie lange sie Anspruch auf finanzielle Unterstützung von ihren Eltern hat.
Die Eltern sind verpflichtet, für den Unterhalt ihres Kindes bis zur Volljährigkeit aufzukommen (Art. 277 Abs. 1 ZGB).
Hat das Kind dann noch keine angemessene Ausbildung abgeschlossen, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB).
Wir gehen im Folgenden davon aus, dass den Eltern die Untstützungspflicht zugemutet werden darf.
Wie lange müssen die Eltern finanziell unterstützen?
Verdienst du während der Ausbildung oder dem Studium nicht genügend Geld, um den Lebensunterhalt selber zu finanzieren, so sind deine Eltern bis über die Volljährigkeit hinaus verpflichtet, dich zu unterstützen, soweit ihnen dies zugemutet werden kann.
Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert so lange, bis die Erstausbildung abgeschlossen ist. Bist du bereits volljährig und kommt es während der Ausbildung zu einem Unterbruch, den du zum Beispiel für eine längere Auslandreise oder einen Sprachaufenthalt nutzt (beides nicht zwingend für die Ausbildung), dann sind die Eltern in dieser Zeit nicht verpflichtet, dich zu unterstützen.
Es besteht auch keine Unterstützungspflicht für Zweitausbildungen und Weiterbildungen.
Allerdings ist die Abgrenzung zwischen Erstausbildung und Zweitausbildung nicht immer einfach zu bestimmen. Am besten besprichst du mit deinen Eltern die Ausbildungspläne vor Beginn der Ausbildung oder bevor du volljährig wirst. Dabei soll auch besprochen werden, in welchem Rahmen die Eltern während der Ausbildungszeit Unterstützung bieten können und wie viel du selber beisteuern kannst. Bei der Unterhaltspflicht der Eltern sind nicht in jedem Fall finanzielle Mittel gemeint. Es kann auch sein, dass die Eltern dir während der Ausbildungszeit freie Unterkunft und Verpflegung anbieten.
Idealerweise erstellst du zusammen mit den Eltern ein Budget, in dem festgelegt wird, wer was finanziert.
Was gilt als Erstausbildung? Was gilt als Zweitausbildung?
Das Gymnasium oder die Fachmittelschule werden nicht als Erstausbildung angesehen. Wird dieser Ausbildungsweg gewählt, so wird davon ausgegangen, dass nach Abschluss der Schule ein Studium folgt. Die Eltern müssen dich deshalb während des Studiums an einer Universität oder Fachhochschule weiterhin unterstützen.
Absolvierst du nach der obligatorischen Schulzeit eine Lehre, so gilt diese in der Regel als Erstausbildung. Planst du in Absprache mit deinen Eltern von Anfang an, dass nach der Lehre die Berufsmaturität und danach ein Studium folgen sollen, dann gilt die Ausbildung bis zum Abschluss des Studiums als Erstausbildung.
Entscheidest du dich aber erst kurz vor Abschluss der Lehre für eine weitere Ausbildung oder ein Studium, so handelt es sich in diesem Fall um eine Zweitausbildung und die Eltern können nicht mehr verpflichtet werden, dich weiterhin zu unterstützen. Selbstverständlich dürfen dich deine Eltern auch länger als gesetzlich vorgesehen unterstützen.
Meine Eltern können mich nicht mehr finanziell unterstützen
Falls deine Eltern nicht über genügend Mittel verfügen, um dich während der Ausbildung oder des Studiums zu unterstützen, müssen andere Finanzierungsmöglichkeiten geprüft werden. Die Kosten sollen dabei möglichst tief gehalten werden.
Verfügen die Eltern über ein sehr geringes Einkommen, stellt sich die Frage nach Stipendien oder Ausbildungsdarlehen. Sobald du volljährig bist, kannst du abklären, ob der Sozialdienst notfalls finanzielle Hilfe gewährt.
Viele Fachhochschulen und Universitäten bieten heute Teilzeitstudien an. Die Ausbildungszeit dauert in der Regel länger, aber es ist möglich, einem Nebenerwerb nachzugehen oder eine Teilzeitstelle auf dem erlernten Beruf anzunehmen, um den Lebensunterhalt zu finanzieren. Auch in den Semesterferien ist es möglich, Geld für den Lebensunterhalt zu verdienen.
Manchmal drängt sich auf, dass die Ausbildung unterbrochen wird (z.B. zwischen Lehre und Berufsmatur oder zwischen Berufsmatur und Studium), um einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und Geld für das Studium anzusparen.
Meine Eltern wollen mich nicht mehr finanziell unterstützen
Wenn deine Eltern nicht bereit sind, dich während der Ausbildung zu unterstützen, kannst du dich an eine Jugendberatungsstelle oder an eine Studienberatung (www.beratungsstelle.bernerhochschulen.ch) wenden. Diese Stellen werden zuerst versuchen, das Gespräch mit den Eltern wieder in Gang zu bringen. Manchmal wird ermittelt, wie viel die Eltern verdienen und in welchem Rahmen sie für dich aufkommen sollten. Im schlimmsten Fall musst du eine Unterhaltsklage gegen deine Eltern beim Gericht einreichen. Eine gute Beratung durch eine qualifizierte Fachstelle ist in diesem Fall sehr empfehlenswert.
Wie viel Geld müssen meine Eltern für mich bezahlen?
Die Höhe des Betrages, welcher deine Eltern für dich bezahlen müssen, wird nach verschiedenen Kriterien berechnet. Die Grösse der Familie, das Alter von dir und deinen Geschwistern, Einkommen und Vermögen von dir und deinen Geschwistern sowie Einkommen und Vermögen der Eltern spielen dabei eine Rolle. Der Unterstützungsbeitrag setzt sich aus verschiedenen Budgetpositionen zusammen. Unter anderem werden Auslagen für Schulgebühren, Schulmaterial, aber auch Bekleidung, Ernährung und Unterkunft berechnet. Daraus ergibt sich der Betrag, den die Eltern für deinen Lebensunterhalt bezahlen müssen.
Das Familieneinkommen besteht aus einer Rente
Besteht das Einkommen der Eltern ganz oder teilweise aus einer Rente der Sozialversicherungen (Witwenrente, Invalidenrente), so erhalten die Eltern für ihre Kinder eine Kinderrente (Waisenrente, IV-Kinderrente). Die Rente wird bis zum 18. Altersjahr des Kindes ausbezahlt. Bist du dann noch in Ausbildung, wird die Rente bis zum Abschluss der Ausbildung bezahlt, längstens jedoch bis zum 25. Altersjahr.
Weitere Informationen erhältst du bei den kantonalen IV-Stellen.