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Die Berufliche Vorsorge BV (Pensionskasse)

Luca hat eine neue Arbeitsstelle gefunden. Beim Anstellungsgespräch erkundigt sich der Arbeitgeber, ob Luca ein Freizügigkeitskonto hat. Er informiert Luca über die Pensionskasse und gibt ihm den Auftrag, seine bisherigen Beiträge der beruflichen Vorsorge in die Pensionskasse des Arbeitgebers einzuzahlen.

Die berufliche Vorsorge ist eine weitere obligatorische Sozialversicherung. Sie bildet die 2. Säule im schweizerischen Vorsorgesystem. Sie zahlt bei Tod, Invalidität und im Rentenalter zusätzlich zu AHV oder IV eine Rente an die versicherte Person. Beiträge der beruflichen Vorsorge werden in eine Pensionskasse einbezahlt.

2. Säule

Weitere Informationen erhältst du unter:
www.bsv.admin.ch/bv.html
www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/informationen-fuer/versicherte

Die Leistungen der Pensionskasse

Die Pensionskasse soll ergänzend zu den Leistungen aus AHV und IV den Lebensstandard der versicherten Person im Alter oder im Falle von Invalidität sicherstellen. Stirbt die versicherte Person, so wird aus der Pensionskasse eine Rente an den Ehepartner und die Kinder bezahlt.

Die Renten aus AHV oder IV und der Pensionskasse betragen zusammen rund 60% des früheren Einkommens.

Wer ist versichert?

Obligatorisch versichert bist du als Arbeitnehmende in einem Angestelltenverhältnis, wenn du

  • mindestens 18 Jahre alt oder älter bist (für die Risiken von Tod und Invalidität)
  • 25 Jahre oder älter bist (für Alter, Tod und Invalidität) 
  • dein Jahreseinkommen mindestens Fr. 21’150.00 (Stand 2018) beträgt (wer weniger verdient, ist nicht obligatorisch bei der Pensionskasse versichert) 
  • dein Arbeitsverhältnis 3 Monate oder länger dauert

Arbeitslose sind obligatorisch für die Risiken Tod und Invalidität versichert, zahlen aber keine Beiträge an die Altersvorsorge der BV.

Kann ich mich auch freiwillig versichern lassen?

Arbeitest du für mehrere Arbeitgeber und verdienst du bei jedem Arbeitgeber weniger als Fr. 21'150.00 im Jahr (Stand 2018), bist du nicht obligatorisch versichert. Beträgt das gesamte Jahreseinkommen jedoch mehr als Fr. 21'150.00 (Stand 2018),  kannst du dich freiwillig versichern lassen.

Wer selbständig erwerbend ist kann sich ebenfalls freiwillig versichern lassen.

Willst du dich freiwillig versichern lassen, musst du dies bei einer Pensionskasse beantragen. Bist du angestellt, solltest du den Arbeitgeber über die freiwillige Versicherung informieren. Du kannst vom Arbeitgeber verlangen, dass er sich an den Beiträgen, die du bezahlst, ebenfalls beteiligt.

Wer schliesst die Versicherung bei der Pensionskasse ab und wer bezahlt die Beiträge?

Der Arbeitgeber versichert seine Angestellten bei einer Pensionskasse seiner Wahl. Er zahlt dort die Beiträge für seine Angestellten ein.

Der Arbeitergeber ist verpflichtet, 50% des Pensionskassenbeitrags zu übernehmen. Die andere Beitragshälfte zieht der Arbeitgeber vom Bruttolohn ab.

Die Höhe der Beiträge

Anders als bei der AHV ist nur das Einkommen einer gewissen Bandbreite obligatorisch versichert (Einkommensanteile zwischen Fr. 24'675.00 und Fr. 84'600.00; Stand 2018). Für Einkommensanteile zwischen Fr. 21'150.00 und 28'200.00 (Stand 2018) gilt eine spezielle Regelung. Einkommensanteile ab Fr. 84'600.00 müssen nicht versichert werden.

Die Höhe der Beiträge setzt sich zudem aus verschiedenen Komponenten zusammen und steigt mit zunehmendem Alter, d.h. junge Angestellte zahlen weniger in die Pensionskasse ein als ältere Angestellte.

Wenn ich die Arbeitsstelle wechsle oder arbeitslos werde

Wird das Arbeitsverhältnis aufgelöst, meldet dies der Arbeitgeber seiner Pensionskasse. Der Arbeitnehmer hat lediglich Anspruch auf einen Teil der einbezahlten Pensionskassengeldern. Dies sind die sogenannten Freizügigkeitsleistungen. Die Pensionskasse erstellt eine Abrechnung über die Freizügigkeitsleistungen. Dieses Geld steht dir nicht zur freien Verfügung, sondern muss als Alterskapital sichergestellt werden.

Du informierst daher die Pensionskasse, wohin sie die Freizügigkeitsleistung auszahlen soll. In der Regel wird das Geld direkt an die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers überwiesen.

Wechselst du nicht nahtlos die Arbeitsstelle, z.B. weil du einen längeren Auslandaufenthalt geplant hast oder weil du arbeitslos wirst, so muss die Freizügigkeitsleistung auf ein sogenanntes Freizügigkeitskonto bezahlt werden. Du bestimmst, wo das Freizügigkeitskonto errichtet werden soll (in der Regel bei einer Bank). Dort bleibt das Geld so lange gesperrt, bis du eine neue Arbeitsstelle antrittst. Dann sollte das Geld vom Freizügigkeitskonto in die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers einbezahlt werden.

Das Freizügigkeitskonto

Das Freizügigkeitskonto ist ein speziell bezeichnetes Konto bei einer Bank. Auf das  Freizügigkeitskonto werden nur Gelder der Pensionskasse bezahlt. Du hast keinen direkten Zugriff auf das Konto. Es wird deshalb auch Sperrkonto genannt. Das Geld auf dem Freizügigkeitskonto kann nur unter bestimmten Bedingungen ausbezahlt werden. In der Regel wird das Konto aufgelöst, wenn das Geld in eine neue Pensionskasse bezahlt wird.

Das Geld auf dem Freizügigkeitskonto muss nicht versteuert werden.

Wann kann ich Leistungen aus der Pensionskasse beziehen?

In der Regel werden Leistungen aus der Pensionskasse als Rente im Alter oder vorher bei Invalidität oder Tod bezogen. Das Alterskapital in der Pensionskasse oder auf dem Freizügigkeitskonto kann bei der Pensionierung auch als Kapital bezogen werden.

Vor der Pensionierung ist ein Bezug der Freizügigkeitsleistungen nur unter den folgenden Bedingungen möglich:

  • Das Kapital wird für den Kauf eines selbstbewohnten Eigenheims eingesetzt. Sollte das Eigenheim später wieder verkauft werden, geht das Kapital zurück in die Pensionskasse.
  • Mit dem Kapital wird eine bestehende Hypothek amortisiert.
  • Das Kapital wird als Startkapital für die berufliche Selbständigkeit bezogen.
  • Der Versicherte verlässt die Schweiz endgültig und zieht nicht in ein Land der EU oder der EFTA-Staaten.

Beim vorzeitigen Bezug von Geldern aus der Pensionskasse ist Vorsicht geboten. Dieses Geld steht später im Alter nicht zur Verfügung und die Altersrente fällt tiefer aus.